Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art. 20 VRPG). Bei der Bemessung ist ferner zu berücksichtigen, dass sich im parallelen – die Schwester des Beschwerdeführers betreffenden – Verfahren (O2V 19 14) die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen. Praxisgemäss wird in vergleichbaren Fällen üblicherweise eine Gebühr von Fr. 800.-- festgelegt, was auch im vorliegenden Fall angemessen erscheint.