3.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer. Gemäss Art. 4a des Gesetzes vom 25. April 1982 über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) betragen die Staatsgebühren vor Obergericht grundsätzlich bis zu Fr. 5‘000.--. Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Bedeutung des Geschäfts sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen zu bemessen (Art.