Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf das Urteil der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 26. April 2018 für den vorliegenden Fall relevant (BStP 2018 Nr. 12 = StE 2018 A 24.43.1 Nr. 30; vgl. auch LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., § 4, S. 375). Zwar geht es im erwähnten Urteil um den Kauf einer Liegenschaft, jedoch kommen – wie die Vorinstanz zutreffend erwähnte – bei einer Schenkung einer Liegenschaft im interkantonalen Bereich in Bezug auf die Vermögensausscheidung die gleichen Regeln wie bei einer Veräusserung einer Liegenschaft zur Anwendung (vgl. Kreisschreiben Nr. 18 der Eidg.