Zusammenfassend ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 1 StG und Art. 9 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 4b Abs. 2 Satz 2 StHG denjenigen Teil des unbeweglichen Vermögens in Österreich, der auf die Zeit zwischen Beginn Steuerperiode und Schenkung entfiel, im Rahmen der zeitlichen Gewichtung auf das Hauptsteuerdomizil Appenzell Ausserrhoden verlegt hatte.