S. 196, mit Hinweisen). So auch der Kanton Appenzell Ausserrhoden, da die kantonalen Bestimmungen von Art. 6 Abs. 1 StG (Umfang der Steuerpflicht), Art. 7 Abs. 1 Satz 1 StG (Steuerausscheidung) sowie Art. 8 StG (Steuerberechnung bei anteiliger Steuerpflicht) weitgehend den bundesrechtlichen Bestimmungen in Art. 6 (Umfang der Steuerpflicht) und Art. 7 (Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht) DGB entsprechen. Insofern sind die Ausführungen der Vorinstanz zum interkantonalen Steuerrecht entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht belanglos.