Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen sehen die schweizerischen Steuergesetze interne einseitige (unilaterale) Massnahmen vor. Diese werden auch als steuerpflichtbegrenzendes Aussensteuerrecht der Schweiz bezeichnet und sind nicht in einem separaten Gesetz, sondern innerhalb des jeweiligen Gesetzes geregelt. Jene Artikel bestimmen, inwieweit die Schweiz bei Personen mit Auslandsbezug das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt (LOCHER/MARANTELLI/OPEL, a.a.O., ยง 1, S. 10f.; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., N. 3 zu Art. 4 OECD-MA).