Nicht streitig ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2017 in Österreich zwei Liegenschaften durch eine Schenkung erhielt und dadurch eine beschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Österreich begründet wurde. Einig sind sich die Parteien (stillschweigend) auch über die Bewertung des ausländischen Vermögens und dass in der Steuerperiode 2017 die Liegenschaften in Österreich bei den Staats- und Gemeindesteuern für die Festsetzung des Steuersatzes herangezogen werden durften. Nicht strittig ist ferner, dass Art. 22 DBA CH-AT Fragen der zeitlichen Bemessung nicht regelt.