2.4 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2017 seinen steuerrechtlichen Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden hatte und demzufolge in der Steuerperiode 2017 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig war. Nicht streitig ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Frühling 2017 in Österreich zwei Liegenschaften durch eine Schenkung erhielt und dadurch eine beschränkte Steuerpflicht des Beschwerdeführers aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in Österreich begründet wurde.