2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A. war in der Steuerperiode 2017 in B. aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Mit Beschluss des Bezirksgerichts C., Österreich, vom 21. April 2017 erhielt er von seinem Vater die Liegenschaften B., in Österreich, schenkungsweise (act. 2.3).