Seite 18 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2‘500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 800.--. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.