2.8 Das Obergericht gelangt bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch einge- Seite 17 treten ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird unter den gegebenen Umständen die Konsequenzen einer allfälligen Doppelbesteuerung hinzunehmen haben, sollte sie im Kanton Zürich mit den ergriffenen Rechtsmitteln letztlich unterliegen. 3. Kosten und Entschädigung