3 und die Argumentation in der Replik, Ziff. 11). Dass der Kanton Zürich für die in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2014 ebenfalls ein Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt, wurde der Vorinstanz erst im November 2016 - mithin über ein Jahr nach der Veranlagung der in Frage stehenden Steuerjahre 2012-2014 - erstmals bekannt (nämlich, als der Vorinstanz eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. November 2016 an die Zürcher Steuerbehörden zugeschickt wurde, vgl. VI-act. 5). Inwiefern das Verhalten der Vorinstanz bei der früher vorgenommenen Veranlagung unglaubwürdig und widersprüchlich sein soll, ist somit nicht ersichtlich.