Es ergaben sich damals entgegen der beschwerdeweise vorgetragenen Argumentation auch keine Anhaltspunkte auf Schwierigkeiten bei der Postzustellung, welche dazu hätten führen müssen, dass die Vorinstanz von sich aus weitere Abklärungen zum Steuerdomizil der Beschwerdeführerin vornimmt. Während die Zustellung der Post an die Adresse in Niederteufen jeweils erfolgreich war, klappte nämlich offenbar erst die Postzustellung an die neue Adresse in Herisau zunächst nicht (vgl. dazu das Schreiben der Vorinstanz an die Wohnadresse der Gesellschafterin vom 17. Dezember 2015, VI-act. 3 und die Argumentation in der Replik, Ziff.