Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin selbst waren der Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse in Niederteufen, wo sich entgegen den vorhandenen Unterlagen (VI-act. 1b) gar keine Büros befanden, nicht bekannt. Es ergaben sich damals entgegen der beschwerdeweise vorgetragenen Argumentation auch keine Anhaltspunkte auf Schwierigkeiten bei der Postzustellung, welche dazu hätten führen müssen, dass die Vorinstanz von sich aus weitere Abklärungen zum Steuerdomizil der Beschwerdeführerin vornimmt.