Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss öffentlicher Urkunde über die Gründung (vgl. VI-act. 1b) nämlich ausdrücklich über eigene Büros am Domizil an der F.strasse in Niederteufen; damit lag nicht nur der Sitz der Beschwerdeführerin in Appenzell Ausserrhoden, sondern es durfte gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zur Gründung der Firma naheliegenderweise auch ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, die Verwaltung werde in diesen Büros vor Ort durchgeführt. Im Gegensatz zur Beschwerdeführerin selbst waren der Vorinstanz die tatsächlichen Verhältnisse in Niederteufen, wo sich entgegen den vorhandenen Unterlagen (VI-act.