Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführerin aber vor dem Kanton Zürich veranlagt, dies gestützt auf die vorbehaltlos eingereichten Steuererklärungen. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zu Recht anführt, bestand im Zeitpunkt der Vornahme dieser Veranlagungen - d.h. konkret im Juli 2014 (Veranlagung 2012/2013) bzw. November 2015 (Veranlagung 2014) - für die Steuerbehörden in Appenzell Ausserrhoden kein begründeter Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde allenfalls gar keiner Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden unterliegen: Die Beschwerdeführerin verfügte gemäss öffentlicher Urkunde über die Gründung (vgl. VI-act.