Seite 16 2.7 Insoweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ein treuwidriges Verhalten vorwirft, ist darauf hinzuweisen, dass eine Verwirkung des Besteuerungsrechts im Zusammenhang mit Doppelbesteuerungsfällen vor allem dann in Frage kommt, wenn es darum geht, ob der zweitveranlagende Kanton zu lange zugewartet hat mit der Veranlagung (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_655/2016 vom 17. Juli 2017, E. 2.5, m.w.H). Appenzell Ausserrhoden hat die Beschwerdeführerin aber vor dem Kanton Zürich veranlagt, dies gestützt auf die vorbehaltlos eingereichten Steuererklärungen.