Gleichzeitig steht fest, dass der Beschwerdeführerin schon damals die nötige Infrastruktur in C. zur Verfügung stand. Ob die Beschwerdeführerin allenfalls später, nachdem sie den statutarischen Sitz nach Herisau verlegte und dort auch über Büroräumlichkeiten verfügte, berechtigtes Vertrauen in eine Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden hätte begründen können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher hier auch nicht näher zu diskutieren.