mangels Büroräumlichkeiten ist auch nicht ersichtlich, wie die Gesellschafterin in den hier in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2014 regelmässig vor Ort am statutarischen Sitz administrative Arbeiten hätte erledigen können (Beschwerde, Ziff. 31) und die Beschwerdeführerin hatte sich in dieser Zeit offenbar auch nicht in eine fremde Infrastruktur eingemietet (Beschwerde, Ziff. 57). Gleichzeitig steht fest, dass der Beschwerdeführerin schon damals die nötige Infrastruktur in C. zur Verfügung stand.