2.6 Zusammengefasst überzeugen die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründe, weshalb sie in guten Treuen von einer Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden ausgehen durfte, nicht für die hier in Frage stehende Zeit, als der Sitz der Beschwerdeführerin noch in Niederteufen lag: Es fiel namentlich gar kein Mietaufwand am Sitz in Niederteufen an (Beschwerde, Ziff. 29); mangels Büroräumlichkeiten ist auch nicht ersichtlich, wie die Gesellschafterin in den hier in Frage stehenden Steuerperioden 2012 bis 2014 regelmässig vor Ort am statutarischen Sitz administrative Arbeiten hätte erledigen können (Beschwerde, Ziff.