4 und 8), ist nicht bewiesen und würde daran aber letztlich sowieso nichts ändern. Auch insoweit der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Replik vorbringt, er habe in seiner Beratungspraxis schon oft Klienten gehabt, die sich „aufgrund von Halbinformationen seitens von Beratern oder Kollegen oder eigenen Internetrecherchen ein verzerrtes Bild“ gemacht hätten und sich nicht bewusst gewesen seien, wie wenig es bei juristischen Personen brauche, um steuerrechtlich am Wohnsitz des Geschäftsführers einen Ort der tatsächlichen Verwaltung zu begründen (Replik, Ziff. 7), ist darauf hinzuweisen, dass Fehleinschätzungen der