Seite 15 Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass sich eine Doppelbesteuerungsproblematik ergeben könnte, sollte sie sich trotz fehlenden Büroräumlichkeiten vorbehaltlos einer Steuerpflicht in Appenzell Ausserrhoden unterwerfen. • Eine allenfalls in diesem Zusammenhang ungenügende Beratung durch die E., wie sie in der Replik hervorgehoben wird (vgl. Replik, Ziff. 4 und 8), ist nicht bewiesen und würde daran aber letztlich sowieso nichts ändern.