Wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im Revisionsgesuch vom 21. März 2017 (VI-act. 6) selbst angab, verfügte sie dagegen schon damals in C.(am persönlichen Wohnsitz der Gesellschafterin) für Fr. 500.-- pro Monat über einen 40 m2 grossen Büroraum mit zwei voll ausgestatteten Arbeitsplätzen. Die administrativen Tätigkeiten, die nicht direkt vor Ort bei den Kunden erledigt wurden, erfolgten somit während der hier interessierenden Steuerperioden 2012-2014 offensichtlich nicht in Niederteufen, sondern vielmehr in C., weil nur dort die hierfür nötige Infrastruktur überhaupt vorhanden war.