Bei dieser Sachlage ist die Argumentation der Beschwerdeführerin - welche zwar allenfalls auf die spätere Situation in Herisau zutreffen mag, was vorliegend aber nicht weiter zu prüfen ist - unbehelflich. Die Beschwerdeführerin führte selbst aus, „Nach Überzeugung von B. befand sich das Steuerdomizil der A. bei dieser Ausgangslage mit jeweils geringen Anknüpfungspunkten in Niederteufen/Herisau einerseits und in C.andrerseits dort, wo sie alle 14 Tage die Rechnungen schrieb und die administrativen Tätigkeiten erledigte“ (Ziff. 59 Beschwerdeschrift). In den hier zur Frage stehenden Steuerperioden 2012/2013 und 2014 war Sitz der Beschwerdeführerin noch in Niederteufen.