Es gab dort weder einen Mietvertrag noch Mietzinszahlungen, wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im Schreiben vom 9. April 2019 sogar ausdrücklich bestätigte. • Bei dieser Sachlage ist die Argumentation der Beschwerdeführerin - welche zwar allenfalls auf die spätere Situation in Herisau zutreffen mag, was vorliegend aber nicht weiter zu prüfen ist - unbehelflich.