Gemäss Rechnung R-1658-12 vom 3. Februar 2012 bezog die Beschwerdeführerin von der E. die Leistungen „Repräsentative eigene Geschäftsadresse“ sowie „Postannahme und Postweiterleitung täglich.“ Wie im angefochtenen Nichteintretensentscheid von der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde (vgl. Nichteintretensentscheid, Ziff. 15), verfügte die Beschwerdeführerin in Niederteufen aber über keinerlei Geschäftsräumlichkeiten. Es gab dort weder einen Mietvertrag noch Mietzinszahlungen, wie die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im Schreiben vom 9. April 2019 sogar ausdrücklich bestätigte.