Für die Situation in Niederteufen - welche nicht zwingend gleich zu beurteilen ist wie die spätere Situation in Herisau - ist folgendes in Erwägung zu ziehen: Aus den vorinstanzlichen Akten (siehe Unterlagen unter VI-act. 10) ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit der hier interessierenden Steuerperioden 2012/2013 und 2014 im Zusammenhang mit dem damaligen Sitz in Niederteufen einen Vertrag mit der E. abgeschlossen hatte. Gemäss Rechnung R-1658-12 vom 3. Februar 2012 bezog die Beschwerdeführerin von der E. die Leistungen „Repräsentative eigene Geschäftsadresse“ sowie „Postannahme und Postweiterleitung täglich.“