• Insoweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Gesellschafterin als steuerlicher Laie bzw. damit auch die Beschwerdeführerin habe in guten Treuen von einem Sitz in Appenzell Ausserrhoden ausgehen dürfen, da sie hierfür in erster Linie auf formale Gesichtspunkte wie die Durchführung von Generalversammlungen bzw. den Ort gewisser administrativer Arbeiten abstellte, überzeugt bei genauerer Betrachtung allerdings nicht: In diesem Zusammenhang bringt die Beschwerdeführerin nämlich vor, gewisse administrative Arbeiten würden in der Regel alle 14 Tage bzw. mindestens einmal monatlich in Appenzell Ausserrhoden erledigt.