34 und 61). Dies erscheint bei einer Würdigung der vorhandenen Unterlagen schlüssig und mag soweit zutreffen. Im konkreten Fall genügt dies aber trotzdem nicht, deshalb daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin bzw. die für sie handelnde Gesellschafterin nicht bereits früher die drohende Doppelbesteuerungsproblematik wenn nicht bereits erkannt hat, doch zumindest unter den konkreten Umständen hätte erkennen müssen. Dies namentlich aus folgenden Gründen: •