b. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die für sie handelnde Gesellschafterin sei „in Steuersachen unbewandert“ (Beschwerdeschrift, Ziff. 30), was seitens der Vorinstanz nicht in Frage gestellt oder widerlegt wurde. Es sei für die Gesellschafterin (und damit auch für die Beschwerdeführerin) daher immer klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihr Steuerdomizil in Appenzell Ausserrhoden habe. Die Gesellschafterin habe erst anlässlich der Erstberatung bei ihrem Vertreter am 27. Februar 2017 realisiert, dass sich das Steuerdomizil womöglich nicht in Appenzell Ausserrhoden befinde (Beschwerdeschrift, Ziff. 34 und 61).