Würde dies zutreffen, so stellte sich tatsächlich die Frage, ob daraus nicht direkt zu schliessen wäre, dass die für die Beschwerdeführerin handelnde Gesellschafterin die daraus resultierende Doppelbesteuerung ohnehin selber veranlasst hätte, was den Anspruch auf eine Revision ausschliessen würde. Bei genauer Betrachtung ist aber nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin eine solche Erklärung gegenüber den Zürcher Behörden abgegeben hat, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Beschwerdeschrift, Ziff. 35 f.):