a. Die Vorinstanz geht im angefochtenen Nichteintretensentscheid davon aus, die Gesellschafterin habe gegenüber den Zürcher Steuerbehörden ausdrücklich bestätigt, dass sich der tatsächliche Geschäftssitz während der betroffenen Steuerjahre im Kanton Zürich befand (angefochtener Nichteintretensentscheid, Ziff. 16). Würde dies zutreffen, so stellte sich tatsächlich die Frage, ob daraus nicht direkt zu schliessen wäre, dass die für die Beschwerdeführerin handelnde Gesellschafterin die daraus resultierende Doppelbesteuerung ohnehin selber veranlasst hätte, was den Anspruch auf eine Revision ausschliessen würde.