2.5 Ob eine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 189 Abs. 2 Satz 1 StG vorliegt, hängt entscheidend davon ab, ob die Beschwerdeführerin bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt die inzwischen eingetretene aktuelle Doppelbesteuerungsproblematik bereits früher hätte erkennen und somit im ordentlichen Verfahren anfechten können. Dies würde zugleich bedeuten, dass die Doppelbesteuerung im Sinn von Art. 189 Abs. 2 Satz 2 StG Folge einer Gewinn- oder Einkommensverschiebung ist, welche von der Beschwerdeführerin selbst (wenn auch nicht absichtlich, siehe dazu E. 2.3b vorstehend) zumindest fahrlässig veranlasst wurde.