189 Abs. 2 StG als formelle und nicht als materielle Frage zu behandeln ist. Die Vorinstanz hat deshalb die Verwirkung des Rechts auf Revision zu Recht im Rahmen der Prozessvoraussetzungen geprüft. Dies bedeutet somit, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid zu schützen ist, sofern der Beschwerdeführerin tatsächlich ein treuwidriges Verhalten bzw. eine Pflichtverletzung im Sinn von Art. 189 Abs. 2 StG zu Last zu legen wäre. Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen.