197 Abs. 2 StG SG entsprechend diesem ausdrücklichen Wortlaut im kantonalen Recht denn auch - anders als in der oben zitierten Literatur zu den einschlägigen Bestimmungen im Bundessteuerrecht - ausdrücklich den formellen Voraussetzungen einer Revision zugeordnet (vgl. auch St. Galler Steuerbuch StB 197 Nr. 1), was in verfahrensmässiger Hinsicht zur Folge hat, dass Revisionsgesuche, die die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 2 StG SG erfüllen, nicht abgewiesen werden, sondern darauf nicht eingetreten wird.