So wird namentlich darauf hingewiesen, dass ein Gesuchsteller, damit die Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuchs beurteilt werden kann, namentlich auch gehalten ist, den Zeitpunkt der Entdeckung des Revisionsgrundes genau anzugeben. Nur wenn sich ein Revisionsgesuch dazu gar nicht ausspreche, könne dies in verfahrensmässiger Hinsicht grundsätzlich ein Nichteintreten zur Folge haben, ebenso, wie wenn offensichtlich ein anderer (rein) formeller Mangel bestehen würde (zum Beispiel, weil das Revisionsgesuch nicht vorbehaltlos gestellt wurde oder die für ein Revisionsgesuch einzuhaltenden Fristen bereits abgelaufen sind, vgl. dazu