Seite 10 Verfahren hätte geltend gemacht werden können.“ Die Bestimmung stimmt wörtlich mit der Formulierung in Art. 51 Abs. 2 StHG im Steuerharmonisierungsrecht sowie auch im entsprechenden Bundessteuerrecht in Art. 147 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überein. In der Literatur zum Bundessteuerrecht wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, dass die Beachtung pflichtgemässer Sorgfalt die materiell-rechtliche Begründetheit des Revisionsgesuchs beschlägt: