189 Abs. 2 StG zur Diskussion. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Steuern in Appenzell Ausserrhoden bezahlt hat, obwohl sie damals schon bei gehöriger Sorgfalt Kenntnis von einem kollidierenden Steueranspruch im Kanton Zürich hätte haben müssen (vgl. dazu auch MARTIN LOOSER, in: Zweifel/ Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 3. Aufl. 2017, N 26b zu Art. 51 StHG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N 24 zu Art. 147 DBG). Ob der Beschwerdeführerin im konkreten Fall eine solche Kenntnis zuzurechnen ist oder nicht, muss näher geprüft werden.