Insoweit die Beschwerdeführerin auch dies bestreitet, verkennt sie, dass eine Verwirkung des Rechts auf eine Revision nicht nur bei effektiver Kenntnis eines kollidierenden Steueranspruchs eintreten kann, sondern es genügt vielmehr, wenn der Steuerpflichtige bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom kollidierenden Steueranspruch Kenntnis haben konnte bzw. musste (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts O2V 17 10 vom 13. März 2018, E. 2.2.7). In diesem Fall steht auch eine Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 189 Abs. 2 StG zur Diskussion.