auch im Schreiben vom 2. Februar 2016 an das Steueramt des Kantons Zürich (act. 2/6) wird dies bestätigt. Unter diesen Umständen überzeugt aber die Meinung der Vorinstanz nicht, wonach die Beschwerdeführerin die Veranlagungen in Appenzell Ausserrhoden im Bewusstsein darum, dass sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung bei richtiger Betrachtung eigentlich im Kanton Zürich befand, trotzdem akzeptiert und sich somit geradezu treuwidrig verhalten haben soll (so die Argumentation im angefochtenen Nichteintretensentscheid, Ziff. 26; ob dem Kanton Zürich überhaupt eine Besteuerungskom-