Die Vorinstanz hat keinen triftigen Grund genannt, weshalb unter den gegebenen Umständen davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführerin bei der Bezahlung der Steuern im Kanton Appenzell Ausserrhoden bereits von einem kollidierenden Steueranspruch in Zürich wusste. Vielmehr ist etwa aus dem E-Mail der Beschwerdeführerin an die Zürcher Steuerkommissärin vom 12. Januar 2016 (act. 2/4) erkennbar, dass die Beschwerdeführerin selbst damals (noch) keinen Anhaltspunkt dafür sah, dass die Steuerhoheit statt in Appenzell Ausserrhoden in Zürich liegen könnte;