Urteil des Bundesgerichts 2C_274/2019 vom 13. September 2019, E. 4.1 und 4.3.1, m.w.H.). Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass für eine Verwirkung des Anfechtungsrechts im Sinn dieser Rechtsprechung stets eine „Kenntnis des kollidierenden Steueranspruchs eines anderen Kantons“ vorausgesetzt wurde (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_539/2017 vom 7. Februar 2019, E. 5.2), welche im konkreten Fall gerade nicht ausgewiesen sei.