2.3 Im angefochtenen Revisionsentscheid ging die Vorinstanz in erster Linie davon aus, die Beschwerdeführerin habe sich, indem sie in Appenzell Ausserrhoden die Steuererklärungen ohne jegliche Einwendungen eingereicht und die Steuerforderungen bezahlt habe, vorbehaltlos der Besteuerung in Appenzell Ausserrhoden unterworfen, weshalb eine Revision der rechtskräftigen Veranlagungen zum Vornherein wegen Verwirkung ausgeschlossen und deshalb nicht auf das Revisionsbegehren einzutreten sei.