Seite 7 a. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz für die hier interessierenden Staats- und Gemeindesteuern Ende Juli 2014 für die Steuerperiode 1. Februar 2012 bis 31. Dezember 2013 und im November 2015 für die Steuerperiode 2014 definitiv veranlagt. Die Veranlagungsverfügungen und Schlussrechnungen wurden nicht angefochten, so dass diesbezüglich ein inzwischen „rechtskräftiger Entscheid“ im Sinn von Art. 189 Abs. 1 StG vorliegt.