c. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der formellen Prozessvoraussetzungen sowohl mit Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch mit Bezug auf die Beschwerdeschrift ergibt, dass diese erfüllt sind: Der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 8. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführerin, deren Vertreter sich beim Obergericht ordnungsgemäss mit einer Vollmacht ausgewiesen hat, am 9. Mai 2019 zugestellt, so dass die am 11. Juni 2019 der Post übergebene Beschwerdeschrift unter Berücksichtigung des gesetzlichen Feiertages an Pfingstmontag fristgerecht erfolgte.