C. Gegen diesen Nichteintretensentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 11. Juni 2019 erhobene Beschwerde ans Obergericht mit den eingangs erwähnten Anträgen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 19. August 2019 (act. 7) verlangte die Vorinstanz deren Abweisung. Mit Replik vom 16. September 2019 (act. 10) hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihren Anträgen fest. Die Vorinstanz reichte am 1. Oktober 2019 eine Duplik ein, ebenfalls unter Festhaltung an ihren bereits gestellten Anträgen (act. 12). Keine der Parteien verlangte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.