Als Revisionsgrund wurde der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 des Steueramts des Kantons Zürich genannt, wonach sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in Zürich befinde. Es liege eine Doppelbesteuerung vor, weil der Kanton Zürich für die betreffenden Steuerjahre nun die Steuerhoheit beanspruche. Die Sichtweise des Steueramts des Kantons Zürich erscheine zutreffend, weshalb im Kanton Appenzell Ausserrhoden eine Revision der Steuerveranlagungen vorzunehmen sei (vgl. zum Ganzen die Unterlagen in VI-act. 6).