Am 21. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin ein ausdrückliches Revisionsgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragte, für die Steuerjahre 2012/2013 und 2014 auf eine Besteuerung mangels subjektiver Steuerpflicht zu verzichten; die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass bereits das Schreiben vom 28. Februar 2017 sinngemäss als Revisionsgesuch zu verstehen gewesen sei. Als Revisionsgrund wurde der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2017 des Steueramts des Kantons Zürich genannt, wonach sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in Zürich befinde.