Seite 4 abschliessende Prüfung der Steuerperioden ab 2015 dann erst im ordentlichen Verfahren vorgenommen werde. Am 21. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin ein ausdrückliches Revisionsgesuch bei der Vorinstanz ein und beantragte, für die Steuerjahre 2012/2013 und 2014 auf eine Besteuerung mangels subjektiver Steuerpflicht zu verzichten; die Beschwerdeführerin wies darauf hin, dass bereits das Schreiben vom 28. Februar 2017 sinngemäss als Revisionsgesuch zu verstehen gewesen sei.