Mit Schreiben vom 28. Februar 2017 ersuchte der Vertreter der Beschwerdeführerin die Vorinstanz darum, die in Appenzell Ausserrhoden bereits bezahlten Steuern vollumfänglich mitsamt Ausgleichszins zurückzubezahlen. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, die abweisenden Einspracheentscheide in Zürich zu akzeptieren, sofern die im Kanton Appenzell Ausserrhoden bezahlten Steuern vollumfänglich zurückerstattet würden. Das gelte auch für die Steuerjahre ab 2015, dort werde der Kanton Zürich unverändert auch eine unbeschränkte Steuerpflicht geltend machen.